Thema
Steuerneutrale Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine GmbH nur bei Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen
Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) ein, führt dies grundsätzlich zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und damit zu einem einkommensteuerpflichtigen Aufgabegewinn. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kapitalgesellschaft die Buchwerte des bisherigen Betriebs fortführen, sodass es zu keinem Aufgabegewinn kommt. Eine der Voraussetzungen ist, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden, d. h., dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum übergeht.
Der Begriff „wesentliche Betriebsgrundlage“ ist funktional zu verstehen. Als funktional wesentlich sind die Wirtschaftsgüter anzusehen, die für den Betriebsablauf ein wesentliches Gewicht haben und damit für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben. Grundstücke, wozu auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück gehört, auf dem die Kapitalgesellschaft ihr Unternehmen betreibt, gehören fast immer zu den wesentlichen Grundlagen eines Einzelunternehmens. Wird das Grundstück bzw. der Miteigentumsanteil nicht auf die Kapitalgesellschaft mitübertragen, scheidet eine Buchwertfortführung aus und es kommt zu einem Aufgabegewinn.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gelten diese Grundsätze auch im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Eine solche liegt vor, wenn der Nutzungsberechtigte (im Regelfall der Eigentümer) zumindest eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH zur Nutzung überlässt (sog. sachliche Verflechtung) und die GmbH aufgrund seiner Beteiligung beherrscht (sog. personelle Verflechtung).
Hinweis: Das Urteil des Bundesfinanzhofs ist zur Rechtslage vor 2007 ergangen, gilt aber auch für die neue Rechtslage ab 2007.